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Am 01.06.2005 geht die zwölfjährige Übergangsfrist zu Ende, die in der 1993
verkündeten Technischen Anleitung Siedlungsabfall (TASi) festgelegt ist.
Von diesem Zeitpunkt an dürfen nur noch Abfälle abgelagert werden, die
bestimmte Kriterien bezüglich Auslaugbarkeit und biologischer Abbaubarkeit erfüllen.
Bei Siedlungsabfällen werden die Kriterien nur durch eine thermische Behandlung
(Verbrennung) oder durch eine mehrstufige mechanisch-biologische Behandlung erreicht.
Die Städte und Kreise im Regierungsbezirk Düsseldorf haben schon sehr früh damit
begonnen, die Anforderungen der TASi und der später - ab 01.03.2001 als
Rechtsverordnung - hinzugekommenen Abfallablagerungsverordnung (AbfAblV)
zu erfüllen.
Schrittweise, mit jährlich steigenden Anteilen, wurden die
Siedlungsabfälle - auch aus den Kreisen, die noch über ausreichend großes,
genehmigtes Deponievolumen verfügten - den Müllverbrennungsanlagen in der
Region zugeführt, so dass die Zielvorgaben einige Jahre vor dem endgültigen
Deponieverbot für diese Abfälle erreicht wurden.
In anderen Regionen wird die Ablagerung unbehandelter Siedlungsabfälle noch heute
praktiziert...
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