Rechenschaftsbericht

Am 01.06.2005 geht die zwölfjährige Übergangsfrist zu Ende, die in der 1993 verkündeten Technischen Anleitung Siedlungsabfall (TASi) festgelegt ist.

Von diesem Zeitpunkt an dürfen nur noch Abfälle abgelagert werden, die bestimmte Kriterien bezüglich Auslaugbarkeit und biologischer Abbaubarkeit erfüllen. Bei Siedlungsabfällen werden die Kriterien nur durch eine thermische Behandlung (Verbrennung) oder durch eine mehrstufige mechanisch-biologische Behandlung erreicht.

Die Städte und Kreise im Regierungsbezirk Düsseldorf haben schon sehr früh damit begonnen, die Anforderungen der TASi und der später - ab 01.03.2001 als Rechtsverordnung - hinzugekommenen Abfallablagerungsverordnung (AbfAblV) zu erfüllen.

Schrittweise, mit jährlich steigenden Anteilen, wurden die Siedlungsabfälle - auch aus den Kreisen, die noch über ausreichend großes, genehmigtes Deponievolumen verfügten - den Müllverbrennungsanlagen in der Region zugeführt, so dass die Zielvorgaben einige Jahre vor dem endgültigen Deponieverbot für diese Abfälle erreicht wurden.

In anderen Regionen wird die Ablagerung unbehandelter Siedlungsabfälle noch heute praktiziert...